Das Wassenaar-Abkommen
Das Wassenaar-Abkommen setzt keine Ausfuhrregel unmittelbar in Kraft. Es liefert die Listen, aus denen die Teilnehmerstaaten ihr nationales Ausfuhrrecht speisen.
Was das Abkommen ist
Das Wassenaar-Abkommen ist ein Exportkontrollregime für konventionelle Waffen sowie für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck. Die Teilnehmerstaaten stimmen darin Güterlisten ab und tauschen Informationen über Ausfuhren und Verweigerungen aus.
Das Abkommen ist politisch verbindlich, nicht unmittelbar geltendes Recht. Wirkung entfaltet es erst, wenn ein Teilnehmerstaat seine Listen in eigenes Recht überführt — in Europa über die Dual-Use-Verordnung, in Deutschland zusätzlich über die Ausfuhrliste.
Die beiden Listen
Das Abkommen führt zwei Listen. Die Munitions List erfasst militärische Güter, die List of Dual-Use Goods and Technologies erfasst zivil-militärisch verwendbare Güter. Die Dual-Use-Liste ist gestuft: einer Grundliste stehen besonders empfindliche Positionen und eine engste Stufe gegenüber, für die strengere Prüfmaßstäbe gelten.
Beide Listen werden fortgeschrieben. Eine Änderung wirkt nicht nur auf neue Vorhaben: Ein Gut, das bisher ungelistet war, kann nach einer Listenänderung genehmigungspflichtig sein, und umgekehrt.
Wie die Listen europäisches Recht werden
Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 führt die international abgestimmten Listen in einer europäischen Güterliste zusammen; das Wassenaar-Abkommen ist eine ihrer Quellen. Die deutsche Ausfuhrliste bildet den militärischen Teil ab und ergänzt national gelistete Güter.
Für einen Beschaffer in Europa heißt das: Die Frage lautet nicht, ob ein Lieferant dem Abkommen angehört, sondern welcher Listenposition ein konkretes Gut zuzuordnen ist und welche Genehmigung der Ausfuhrstaat dafür verlangt.
Wo Fallschirme und technische Textilien berührt sind
Ob ein textiles Bergungs- oder Schutzsystem gelistet ist, ergibt sich aus seiner Auslegung: aus Werkstoff, Leistungsdaten, Auslösung und dem System, in das es eingebaut wird. Dieselbe Kappenform kann in einer Sportanwendung ungelistet und in einer militärischen Auslegung erfasst sein.
Die Einstufung ist deshalb keine Eigenschaft einer Produktfamilie, sondern das Ergebnis einer Prüfung des einzelnen Gutes gegen den Wortlaut der Listenposition.
Die Angabe des Herstellers
Der Hersteller macht auf seiner Seite eine Angabe zur Ausfuhr von Dual-Use-Gütern. Wörtlich heißt es beim Hersteller: „We ensure all parachutes and technical textiles classified as dual-use are exported under full Wassenaar compliance for smooth international delivery." Auf seiner Seite zu Verteidigung und Sicherheit führt der Hersteller unter den Gründen, aus denen Kunden ihn wählen, zusätzlich auf: „Fully compliant with Wassenaar Arrangement export controls".
Das ist eine Angabe des Herstellers über seine eigenen Ausfuhren, wiedergegeben im Wortlaut seiner Seite. Sie ersetzt keine Einstufung: Welche Listenposition ein bestimmtes System trägt und welche Genehmigung eine bestimmte Lieferung braucht, ergibt sich aus der Güterliste und der Prüfung des Einzelfalls.
Was das für eine Beschaffung in Europa bedeutet
Lieferantenfragebögen fragen das Abkommen häufig ab. Belastbar beantworten lässt sich die Frage nur produktbezogen — über die Einstufung des Gutes und die Genehmigung des Ausfuhrstaates. Ein Zertifikat über die Einhaltung des Abkommens gibt es nicht, weil das Abkommen keine Zertifizierung kennt.
Sinnvoll sind daher Angaben, die im Verfahren tatsächlich gebraucht werden: Einstufung des Gutes, Ausfuhrstaat, Empfänger, Endverwendung und die Frage, ob eine Weitergabe an Dritte vorgesehen ist.
Quelle: apcodefense.com (APCO Aviation), Stand 25.09.2026.